AGBs
Allgemeine Auftragsbedingungen zur Erstellung eines Filmes
§1 Briefing
Innerhalb eines Briefings werden die Filmidee, der Zweck des Filmes, dessen Umfang, sowie die Umsetzung besprochen und schriftlich festgehalten. Sollen Animationen erstellt werden, dann wird hier ebenso verfahren. Es gelten jedoch die Auftragsbedingungen für Computeranimationen.
§2 Treatment
Die im Briefing festgelegte Absprache wird in ein Treatment umgesetzt. Bei Abnahme des Treatments wird festgelegt, in welchem technischen Standard der Film aufgenommen werden soll und an welchen Orten gedreht wird. Später wird vereinbart, welche Musik der Auftraggeber verwenden soll. Schauspieler werden mit Fotos oder Videos vorgestellt und vom Auftraggeber abgenommen. Bei Sprechern wird eine Textprobe vorgeführt, für die sich der Auftraggeber verbindlich entscheiden muss. Spätere Besetzungsänderungen sind nur bei Abgeltung der zusätzlich entstehenden Kosten möglich. Änderungen des Treatments, die dem ursprünglichen Briefing widersprechen sind kostenpflichtig.
§3 Drehbuch
Nach Abnahme des Treatments erstellt der Auftragnehmer entweder ein Drehbuch oder, wenn alle wichtigen Infomationen bereits im Treatment festgelegt sind, wird mit dem Treatment weitergearbeitet. Das Treatment ist Auftragsgrundlage, alle späteren seitens der Auftraggeber gewünschten Änderungen bezüglich Länge, Gestaltung und sonstiger auftragsrelevanter Parameter müssen vom Auftragnehmer nicht anerkannt werden. Sie sind gegebenfalls nicht durch die vereinbarte Vergütung abgegolten. Ferner ist der Liefertermin, so er vereinbart wurde, neu festzulegen. Auch die hierfür notwendigen Änderungen bezüglich Vergütung und Liefertermin sind schriftlich festzuhalten. Sie sind als eigenständiger Auftrag anzusehen.
§4 Schnitt und Abnahme
Nach erfolgtem Dreh wird der Schnitt des Filmes durchgeführt. Der Schnitt ist innerhalb von 14 Tagen nach Fertigstellung durch den Auftraggeber abzunehmen. Zusammen mit der Abnahme des Schnittes ist auch der Sprechertext abzunehmen. Damit ist der Film festgelegt und geht nun in die Endfertigung.
§5 Endfertigung
Bei der Endfertigung des Filmes werden die Sprecher werden aufgenommen, der Ton gemischt und gegebenenfalls die Farbkorrektur durchgeführt.
§6 Namenserwähnung
Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor im Abspann durch kurze Einblendung des Logos auf die Produktionsgesellschaft fact+film hinzuweisen. Bei längeren Filmen können im Abspann Informationen zu den wichtigsten Gewerken gegeben werden: Regie, Buch, Kamera, Schnitt, Musik und Produktionsgesellschaft.
§7 Lieferung und Endabnahme
Der Auftraggeber erhält eine Kopie bzw. eine Datei des Filmes in dem Standard, der im Auftrag festgelegt wurde. Weitere Kopien oder Formatwandlungen sind kostenpflichtig. Das Masterband sowie die Originale verbleiben bei fact+film und können zur Erstellung weiterer Kopien verwendet werden. Nach Lieferung sind keine inhaltlichen, sondern nur noch technische Einwände möglich. Inhaltliche Einwände können bei Bedarf kostenpflichtig vorgenommen werden. Beanstandungen, die technische Mängel betreffen, können nur unmittelbar nach Lieferung anerkannt werden.
§8 Urheberrecht
Das Urheberrecht verbleibt beim Auftragnehmer. Er räumt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht auf unbestimmte Zeit ein.
§9 Zahlung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss einen Vorschuss i.H.v. 30% der Auftragssumme zu zahlen. Zahlt der Auftraggeber auch nach Aufforderung und Fristsetzung des Auftragnehmers nicht, kann der Auftragnehmer den Vertrag außerordentlich kündigen. Für diesen Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, 15% der Auftragssumme als Schadensersatz zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer ein geringerer Schaden entstanden ist. Gelingt ihm dieser Nachweis, ist er zur Zahlung dieses geringeren Betrages verpflichtet.
Die Restzahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Datum der Endabnahme zu entrichten. Zieht sich die Produktion über längere Zeit hin, ist der Auftragnehmer berechtigt Zwischenrechnungen für durchgeführte Arbeiten zu stellen. Geringe Mängel berechtigen nicht, auch nicht teilweise zur Zurückhaltung der Vergütung.
§10 Eigentum
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Erfüllungsort für beide Teile ist Bremen.
§11 Fremdrechte
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber in Bezug auf Fremdrechte von Film bzw. Videomaterial frei. Er ist verpflichtet, die Nutzungsrechte einzuholen, abzugelten und den Nachweis darüber zu führen. Bei Fremdrechten, die sich auf Musik beziehen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, das Nutzungsrecht für den Bereich Deutschland abzugelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Abgeltung des Aufführungsrechts übernimmt der Auftraggeber. Stellt der Auftraggeber Materialien zur Einarbeitung in den Film zur Verfügung, so muss er nachweisen können, dass er über die nötigen Nutzungsrechte verfügt.
§12 Rechtslage
Sollten eine oder mehrere der hier angeführten Vereinbarungen gegen geltendes Recht verstoßen, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt.
§13 Übereinkunft
Mit der Auftragsvergabe erkennen beide Seiten die hier getroffenen Vereinbarungen an.